Neue COVID19-Maßnahmenverordnung
Durch die Änderung des § 10 Abs. 9a wird nun präzisiert, dass die Obergrenze von zehn Personen in geschlossenen Räumen für berufliche Aus- und Fortbildungen nicht gilt.
Die nichtberufliche Erwachsenbildung ist durch die bis dato weite Auslegung sowie die Präzisierung im Begleitschreiben (Klammerausdruck) mitgenannt:
"Um eine –im Hinblick auf die Teilnehmeranzahl uneingeschränkte –berufliche Aus-und Weiterbildung (auch im Rahmen der Erwachsenenbildung) zu ermöglichen, wurde am 18.September 2020 mit BGBl.II Nr.407/2020 eine Sonderregelung für Zusammenkünfte zu beruflichen Aus-und Fortbildungszwecken geschaffen (vgl. dazu §10 Abs.9a der COVID-19-Maßnahmenverordnung). Es wird dadurch normiert, dass die in §10 Abs.2 und 3 bestimmten Höchstzahlen bei beruflichen Aus-bzw. Fortbildungen nicht zu berücksichtigen sind." (Auszug aus dem offiziellen Antwortschreiben des Gesundheits- und Sozialministeriums an die KEBÖ)